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Nicht eingelogged - Login Tue, 07.09.2010 - 14:52
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Satzung des Vereins 'Northern Alliance e.V.'

§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

  1. Der Name des Vereins lautet Northern Alliance e.V.
  2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Münster.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein „Northern Alliance e.V.“ ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 (Vereinszweck)

  1. Im Zeitalter der Informationstechnik wird es immer wichtiger, Jugendlichen den Zugang zum Medium PC zu ermöglichen. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Computer-Kenntnissen unter jungen Menschen als mitentscheidenden Faktor beim Berufseintritt. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe. Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden die Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
  2. Northern Alliance e.V. will die Kommunikation zwischen Computer-Profis und –Anfängern fördern. Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert, dabei Randgruppen unterstützt werden.
  3. Northern Alliance e.V. ist eine Anlaufstelle für Eltern, denen Erfahrung im Umgang mit dem PC und insbesondere mit dem Beziehungsgeflecht Kind/PC fehlt.
  4. Northern Alliance e.V. will Jugendlichen durch geeignete Aktionen den Kontakt zum EDV-Gewerbe erleichtern und sie so bei der Berufswahl unterstützen.
  5. Northern Alliance e.V. will mit seinen Erfahrungen aus dem Bereich Computer, Internet und Computerspiele allgemeinnützige, öffentliche Jugendeinrichtungen wie z.B. Schulen, Jugendheime o.ä. bei ihrer Arbeit unterstützen.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Treffen und Diskussionsforen, des weiteren durch Chat-Events im Internet, Newsgroups, e-Mail-Listen und Internet-Kommunikation.

§ 3 (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes 'steuerbegünstigete Zwecke' der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Mitglieder des Vereins)

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen
  2. Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschlusses des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
 

§ 5 (Organe des Vereins)

  1. Die Organe des Vereines sind
  2. a) die Mitgliederversammlung
  3. b) der Vorstand.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder, die seit mindestens drei Monaten ordentliche Mitglieder von Northern Alliance e.V. sind, mit je einer Stimme an. Gründungsmitglieder sind sofort nach der Gründung stimmberechtigt. Namentlich im Gründungsprotokoll erwähnte Personen sind ebenfalls sofort nach dem Vereinsbeitritt stimmberechtig.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Datum des E-Mail-Versandes. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Post-Adresse oder an die letzte schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  5. Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  6. Ist die zur Beschlussfähigkeit über eine Satzungsänderung einberufene Mitgliederversammlung entsprechend §6 (5) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 2 Wochen unter Beachtung von §6 (2) seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
    Diese weitere Versammlung darf frühestens 2 Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber spätestens 8 Wochen nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
    Die Einladung zu dieser weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten: Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 7 (Aufgaben der Mitgliederversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Auf einstimmigen Beschluss kann die Wahl auch durch eine offene Wahl per Handzeichen ersetzt werden. Gewählt werden mindestens: 1. Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart und Pressesprecher.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
  7. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über   
  9. a) Gebührenbefreiungen;   
  10. b) Aufgaben des Vereins;   
  11. c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;   
  12. d) Beteiligung an Gesellschaften;   
  13. e) Aufnahme von Darlehen ab DM 500;   
  14. f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;   
  15. g) Mitgliedsbeiträge;   
  16. h) Satzungsänderungen;   
  17. i) Auflösung des Vereins.
  18. Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

§ 8 (Vorstand)

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Personen. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand trifft auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich erklären. Schriftlich, per E-Mail oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  5. Die einzelnen Ortsgruppen sind berechtigt eigene Konten zu eröffnen, über die sie frei im Sinne der Vereinssatzung verfügen können. Sie sind jedoch verpflichtet, dem/der Schatzmeister/in sowie dem/der Vorsitzenden auf Anfrage jederzeit Auskunft und Rechenschaft über sämtliche Kontobewegungen zu geben. Desweiteren ist es den Ortsgruppen nicht gestattet ein Vereinskonto zu überziehen.
  6. Über Belastungen des Hauptkontos des Vereins deren Betrag 5000,00 DM überschreitet, können nur der/die erste Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/Stellvertretende jeweils zusammen mit dem Schatzmeister verfügen.
    Bei allen weiteren Verfügungen also auch Belastungen des Vereinskontos im Sinne der Satzung deren Betrag 5000 DM nicht überschreitet sind der/die Vorsitzende, sein/seine Stellvertretende/r sowie der Kassenwart jeweils alleine verfügungsberechtigt.
  7. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.
  8. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  10. Für die Vornahme der in §7 VIII c), d) und e) angegebenen Rechtsgeschäfte benötigt der Vorstand die ausdrückliche Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 9 (Protokolle)

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 10 (Vereinsfinanzierung)

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
  2. a) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
  3. b) Mitgliedsbeiträge
  4. c) Spenden
  5. d) Zuwendungen Dritter
  6. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eine Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft (z.B. den Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege, dem der Verein angehört oder an die Stadt oder den Landkreis), der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige/mildtätige/kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Dies wird in einer Mitgliedsversammlung beraten und durch Mehrheitsentscheid entschieden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 11 (Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Münster, den 18.03.01

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